Die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung am Arbeitsplatz (PGB) ist seit 2014 nach §§ 4 + 5 ArbSchG und § 3,1 ArbStättV Pflicht für alle Arbeitgeber!
Dass die Psyche eine wichtige Rolle bei der Gesundheit im Beruf spielt, ist heute unbestritten.
Wie groß ist der Zeitdruck? Kann ohne störende Unterbrechungen gearbeitet werden? Wie viel Rückhalt geben Vorgesetzte?
Rahmenbedingungen wie diese wirken sich auf die einzelnen Beschäftigten aus; sie fördern deren Wohlbefinden – sie können aber auch die Gesundheit gefährden.
Alle Unternehmen und Organisationen
sind daher gemäß § 5, ArbSchG verpflichtet, in der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung auch auf psychische Belastungsfaktoren
einzugehen. Seit 2014 steht diese Anforderung explizit im Arbeitsschutzgesetz.
"Welche psychischen Gefährdungen gehen von einer Arbeitsplatz-Kategorie aus, und was (falls notwendig) muss präventiv getan werden, um diese Gefährdungen nachhaltig zu minimieren?"
Wichtig:
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung kommen ausschließlich die Arbeitsbedingungen
auf den Prüfstand – auf keinen Fall einzelne Beschäftigte!
Dazu sollten fünf Themenbereiche
genauer untersucht werden:
- Arbeitsinhalte und Arbeitsaufgabe
– zum Beispiel Handlungsspielräume, Verantwortung, Qualifikation, emotionale Inanspruchnahme
- Arbeitsorganisation
– zum Beispiel Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation und Kooperation
- Soziale Beziehungen
– mit Kolleginnen und Kollegen wie mit Vorgesetzten
- Arbeitsumgebung
– zum Beispiel Faktoren wie Lärm oder Ergonomie am Arbeitsplatz
- Arbeitsformen
– Telearbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und Ähnliches
Die Gefährdungsbeurteilung folgt einem vorgegebenen Ablauf in sieben Schritten. Psychische Belastungen lassen sich anders als physische jedoch nicht objektiv messen, und es gibt auch keine Grenzwerte wie etwa bei Gefahrstoffen. Deshalb ist es besonders sinnvoll, die Beschäftigten als Experten und Expertinnen für ihre eigene Arbeitssituation in das Verfahren einzubeziehen. Ihre Beteiligung und die der betrieblichen Interessenvertretung trägt auch dazu bei, den Praxisbezug und die Akzeptanz von Maßnahmen zu erhöhen – und Mitwirkung motiviert.
Falls in Ihrem Unternehmen/in Ihrer Organisation die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung noch nicht durchgeführt worden ist, sprechen Sie Ihren Vorgesetzten, Ihre Personalabteilung oder Ihren Betriebsrat darauf an.
Sie haben das Recht, die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung in Ihrem Unternehmen/in Ihrer Organisation zu verlangen!
Gerne informieren wir Sie darüber, wo Sie weitere Hinweise und Erklärungen finden. Schicken Sie uns einfach eine E-Mail an:
info@praxis-joerg-schuelke.de
oder rufen Sie uns an: Tel:
089-818 013 52.